Fahnen Kössinger, 10.03.2016 um 11:05 Uhr
Welche Regeln gelten für das Aufhängen von Fahnen und Flaggen?
Wenn am 10. Juni die Fußball-Europameisterschaft in Frankreich beginnt, werden auch wieder mehr Flaggen in der Öffentlichkeit zu sehen sein. Dann werden schwarz-rot-goldene und andere Banner an Balkonen aufgehängt, als Wimpel ans Auto geklemmt und am Fahnenmast gehisst - zusätzlich zu den vielen anderen Flaggen, die Firmen und Privatleute auch so über ihren Köpfen wehen lassen. Was da genau aufgehängt wird, ist Geschmackssache und dem Einzelnen überlassen. Dennoch gelten ein paar Regelungen, die zu beachten sind - auch wenn nur wenige, zumeist nationalsozialistische Symbole gänzlich verboten sind, wie das Hakenkreuz oder die Schwarz-weiß-rote Flagge, die zuletzt während des Dritten Reiches verwendet wurde. Nicht erlaubt ist für Privatleute zudem die Bundesdienstflagge, eine schwarz-rot-goldene Bundesflagge mit dem Wappenschild und dem Bundesadler in der Mitte - diese ist deutschen Bundesbehörden vorbehalten und darf auch nur von diesen gehisst werden. Auch manche Bundesländer verfügen über eigene Dienstflaggen, die dann ebenfalls nur offizielle Stellen verwenden dürfen. Ausländische Flaggen sind aus deutscher Sicht erlaubt. Allerdings können einzelne Staaten die Nutzung ihrer Flagge untersagen, hier lohnt im Zweifel ein Anruf bei der Botschaft.
Die schwarz-rot-goldene Bundesflagge darf dagegen genutzt werden, solange sie nicht verunglimpft wird, also mutwillig beschädigt, verbrannt oder mit verbotenen Symbolen beschmiert. Die Regelungen sind vergleichsweise liberal. Eine Pflicht, die Bundesfahne zu bestimmten Tagen zu hissen oder auf Halbmast zu setzen, etwa am Volkstrauertag, besteht nicht. Offizielle Stellen müssen die Flagge morgens hissen und abends wieder einholen, alternativ können sie sie auch anstrahlen. Auch hier sind die Regelungen für Privatpersonen lockerer. Die Flaggenethik gebietet lediglich, dass die Bundesflagge den Boden nicht berührt, jedenfalls sollte sie nicht dauerhaft am Boden aufliegen.
Wenn Mieter eine Flagge hissen wollen, sollten sie das am Balkon tun und die Halterung am besten an der Innenseite anbringen. Die Fahne sollte allerdings nicht so groß sein, dass sie den Nachbarn die Sicht nimmt oder Passanten gefährdet. An der Fassade darf nichts angebracht werden, schließlich gehört sie nicht zur Wohnung. Auch Löcher sollten nur dann in die Außenwand gebohrt werden, wenn der Vermieter explizit zustimmt - sonst könnten Schäden an der Bausubstanz entstehen. Im Garten einen Fahnenmast aufzustellen, solange der nicht fest einbetoniert wird, ist dagegen grundsätzlich erlaubt. Welche Flagge dann weht, ist dem Mieter überlassen - das deckt das Recht auf Meinungsfreiheit ab. Auch wenn das immer wieder Anlass zu Klagen ist: so machte ein Fall in Chemnitz Schlagzeilen, als ein Vermieter eine Mieterin gerichtlich dazu bewegen wollte, eine Piratenflagge aus dem Fenster zu entfernen. Ohne Erfolg: die Flagge durfte bleiben.
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